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Regeln beim Abschluss eines Kaufvertrags

Verzögerung der vertraglichen Leistung

Schafft es der Verkäufer nicht, den Vertrag fristgemäß zu erfüllen, hat der Käufer zwei Möglichkeiten. Er kann dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf vom Vertag zurücktreten und - sofern den Verkäufer ein Verschulden trifft - sogar Schadenersatz verlangen. Der Käufer kann aber auch weiterhin auf Vertragserfüllung bestehen und daneben seinen durch die Verzögerung entstandenen Schaden (Verzugsschaden) geltend machen. Das bietet sich an, wenn noch Vertrauen zum Vertragspartner und Interesse an der Ware besteht. Ist beides nicht mehr der Fall, kommt ein Rücktritt vom Vertrag und/oder ein Anspruch auf Schadenersatz in Betracht, wobei geleistete Anzahlungen natürlich zu erstatten sind. Voraussetzung für diese Rechte ist, dass die dem Verkäufer gesetzte Nachlieferfrist abgelaufen ist.

➜ Tipp: Wenn beispielsweise die Polstergarnitur nicht rechtzeitig geliefert wurde, sollte sich der Käufer darüber klar werden, ob er die Möbel nach wie vor haben oder sich vom Vertrag lösen will. Hat er den Rücktritt erst einmal erklärt, kann er anschließend nicht mehr die Lieferung der Möbel (Erfüllung des Vertrags) verlangen.


Um einen Verzugsschaden geltend zu machen, ist in der Regel zunächst eine Mahnung erforderlich. Treffen die Möbel nicht innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist ein, sollte der Händler unverzüglich aufgefordert werden, die Ware zu liefern. Dabei sollte eine angemessene Frist gesetzt werden. Die Aufforderung, zu liefern, erfolgt am besten schriftlich. Wer einen Nachweis haben will, dass das Schreiben beim säumigen Verkäufer eingegangen ist, sollte das Schreiben persönlich abgeben und sich den Empfang quittieren lassen, ein Einschreiben mit Rückschein benutzen oder das Schreiben vorab per Fax (Sendebericht) schicken.

Weit weniger Aufwand hat der Käufer, wenn ein bestimmter, vereinbarter Liefertermin, etwa ein genaues Kalenderdatum, überschritten wurde. Der Verkäufer gerät automatisch in Verzug, wenn er den Termin schuldhaft versäumt. Der Kunde kann dann gleich Ersatz seines Verzugsschadens verlangen, ohne eigens noch eine Mahnung zu verschicken.

Besondere Rechte gibt es bei Bestellungen, die nur für einen bestimmten Termin benötigt werden. Wer vergeblich auf das Brautkleid oder eine Geburtstagstorte wartet, braucht nicht mal eine Frist zu setzen, um "Schadenersatz wegen Nichterfüllung" vom Verkäufer zu verlangen.

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