➜ Tipp: Wenn beispielsweise die Polstergarnitur nicht rechtzeitig geliefert wurde, sollte sich der Käufer darüber klar werden, ob er die Möbel nach wie vor haben oder sich vom Vertrag lösen will. Hat er den Rücktritt erst einmal erklärt, kann er anschließend nicht mehr die Lieferung der Möbel (Erfüllung des Vertrags) verlangen.
Um einen Verzugsschaden geltend zu machen, ist in der Regel zunächst eine Mahnung erforderlich. Treffen die Möbel nicht innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist ein, sollte der Händler unverzüglich aufgefordert werden, die Ware zu liefern. Dabei sollte eine angemessene Frist gesetzt werden. Die Aufforderung, zu liefern, erfolgt am besten schriftlich. Wer einen Nachweis haben will, dass das Schreiben beim säumigen Verkäufer eingegangen ist, sollte das Schreiben persönlich abgeben und sich den Empfang quittieren lassen, ein Einschreiben mit Rückschein benutzen oder das Schreiben vorab per Fax (Sendebericht) schicken.
Weit weniger Aufwand hat der Käufer, wenn ein bestimmter, vereinbarter Liefertermin, etwa ein genaues Kalenderdatum, überschritten wurde. Der Verkäufer gerät automatisch in Verzug, wenn er den Termin schuldhaft versäumt. Der Kunde kann dann gleich Ersatz seines Verzugsschadens verlangen, ohne eigens noch eine Mahnung zu verschicken.
Besondere Rechte gibt es bei Bestellungen, die nur für einen bestimmten Termin benötigt werden. Wer vergeblich auf das Brautkleid oder eine Geburtstagstorte wartet, braucht nicht mal eine Frist zu setzen, um "Schadenersatz wegen Nichterfüllung" vom Verkäufer zu verlangen.


