Im Kleingedruckten mancher Auslandsreisekrankenversicherungen waren sie lange zu finden, die so genannten “Staatsangehörigkeits- und Schwangerschaftsklauseln”, denen zufolge in Deutschland lebende Ausländer während eines Aufenthalts in ihrem ursprünglichen Heimatland keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (Az. IV ZR 235/99) gegen die Vereinte Krankenversicherung die verwendeten Klauseln untersagt hat. Damit ist es auch anderen Versicherern nun nicht mehr möglich, sich auf deren Gültigkeit zu berufen.
Laut Staatsangehörigkeitsklausel galt das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit ein Versicherter besaß, nicht als Ausland. Insofern brauchte die Auslandsreisekrankenversicherung auch nicht für mögliche Behandlungskosten aufzukommen, die ein in Deutschland lebender Ausländer bei einem vorübergehenden Besuch in seinem ursprünglichen Heimatland verursacht hatte.
Als ebenfalls unwirksam stufte der BGH die so genannte “Schwangerschaftsklausel” ein. Durch sie hätte der vom Verbraucherschutzverein (VSV) verklagte Versicherer für alle Untersuchungen und Behandlungen zur Schwangerschaftsüberwachung, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen nicht aufzukommen müssen. Der BGH entschied jedoch auch hier zu Gunsten der Versicherten, da die Klausel auch medizinisch notwendige und nicht vorhersehbare Versicherungsfälle von den Leistungen ausgeschlossen hätte.

