Direkt zum Inhalt
  • Seite drucken
  • Seite empfehlen
  • Warenkorb
  • Fragen zum Auftritt?
  • Tipps zur Schriftgrößenänderung

Beratungsstellen

Aktueller Ratgeber

Titelbild des Ratgebers zum Thema Mietnebenkosten

Mietnebenkosten


9,90 EURO
192 Seiten

Zum Ratgeber-Shop

Aktuelle Ergebnisse der

Stiftung Warentest

Girokonto

Deutschlands Konten im Test

Ökostromtarife

Guten Ökostrom wählen

Produktfinder Fernseher

Die besten Flachen

Weitere Beiträge

Wasabi-Erbsen müssen Wasabi enthalten

Klage gegen irreführende Produktbezeichnung

LG München II vom 18.11.2009 (1HK4 O 4243/09)

Das Landgericht München II hat der Firma Kattus verboten, für "Wasabi-Erbsen" zu werben, obwohl das Produkt kein Wasabi enthält. Gegen diese Irreführung der Verbraucher hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt.

Wasabi, auch japanischer Meerrettich genannt, ist ein Gewürz, das vor allem in der japanischen und thailändischen Küche verwendet wird. Die getrockneten Erbsen, die von der Firma Kattus auf der Verpackung als "Wasabi-Erbsen" angepriesen wurden, enthielten jedoch kein Wasabi, sondern lediglich Wasabi-Aroma. Daher liege eine irreführende und damit unzulässige Produktbezeichnung vor, entschieden die Münchener Richter. Die Firma Kattus hatte vergeblich damit argumentiert, von einer Täuschung der Verbraucher könne keine Rede sein, weil hierzulande kaum jemand wisse, was Wasabi ist.


Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
www.vzbv.de/verbraucherrecht Link öffnet in neuem Fenster
Link zum Urteil Link öffnet in neuem Fenster

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Bayern e.V., Mozartstraße 9 , 80336 München
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/link674441A.html