Auch für das frische Obst und Gemüse auf dem Wochenmarkt, die ofenfrischen Brote an der Bäckertheke oder die Rollmöpse beim Fischmann gilt eine Kennzeichnungspflicht. Die Informationen sind jedoch weniger ausführlich als bei verpackter Ware, da beim Händler nachgefragt werden kann. Auf einem Schild neben der Ware muss grundsätzlich der Preis angegeben werden. Weitere Angaben richten sich nach der jeweiligen Lebensmittelgruppe: Preis
Gewicht
Verkehrsbezeichnung
Ursprungsland
Güteklasse
Zusatzstoffe/Behandlungsverfahren
Preis
Wird die lose Ware nach Gewicht oder nach Volumen angeboten, so ist der Grundpreis pro Kilogramm bzw. 100 Gramm oder Liter bzw. 100 Milliliter anzugeben. Der Endpreis ergibt sich nach dem Abwiegen der gewünschten Menge. Wird die Ware pro Stück, wie zum Beispiel bei Brötchen oder Gebäckteilchen der Fall, abgegeben, entspricht der angegebene Preis dem Endpreis. Zudem muss eine klare Zuordnung von Produkt und Preisangabe möglich sein.Bei Brot ist grundsätzlich neben der Angabe des Endpreises auch die Grundpreisangabe in Euro pro Kilogramm erforderlich.
Achtung: Kleine selbstständige Bäckereien, die nicht mehr als sechs Verkaufsstellen aufweisen, deren Warenausgabe überwiegend per Bedienung erfolgt und deren Ladenfläche weniger als 200 m² bemisst, dürfen auf die Auszeichnung mit dem Grundpreis neben dem Endpreis verzichten.
Gewicht
Bei offen verkauftem Brot mit einem Gewicht von mehr als 250 g muss neben der Preisangabe auf einem Schild oder direkt neben der Ware das Gewicht des Brotes gut lesbar angebracht sein.
Verkehrsbezeichnung
Schon aus der Verkehrsbezeichnung sollen Verbraucher erkennen können, um welches Lebensmittel es sich handelt. Bei lose angebotenem Obst und Gemüse ist diese Angabe zwar nicht zwingend vorgeschrieben, in der Regel jedoch auf den Schildern an der Ware zu finden. Bei anderen unverpackten Lebensmitteln, wie beispielsweise Geflügelfleisch, ist national geregelt, welche Bezeichnungen gewählt werden müssen.Ursprungsland
Bei den meisten frischen Obst- und Gemüsearten muss das Ursprungsland deklariert werden. Bei einigen kann der Händler freiwillig kennzeichnen. Dazu gehören beispielsweise: Früh- und Speisekartoffel, frische Bananen, Oliven, Zuckermais, Kokosnüsse, Paranüsse oder Datteln. Bei tierischen Lebensmitteln ist nur in wenigen Fällen, wie etwa bei Eiern und Rindfleisch, eine durch Ziffern und Buchstaben codierte Angabe der Herkunft eindeutig vorgeschrieben.Güteklassen
Seit 1. Juli 2009 bestehen nur noch für folgende Obst- und Gemüsearten Güteklassen: Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Kiwis, Pfirsiche, Nektarinen, Salate, Tafeltrauben, Tomaten und Zitrusfrüchte (Orangen, Zitronen, Mandarinen).Entsprechend ihrer Eigenschaften werden sie eingestuft in:
- Klasse Extra: Höchste Qualität – fehlerfreie Ware mit allen sortentypischen Eigenschaften (z. B. Form, Entwicklung, Größe, Färbung).
- Klasse I: Gute Qualität – Ware mit sortentypischen Eigenschaften. Leichte Fehler sind zulässig; Aussehen, Qualität und Haltbarkeit dürfen dadurch jedoch nicht beeinträchtigt sein.
- Klasse II: Marktfähige Qualität – die Ware darf Fehler haben, muss aber die Mindesteigenschaften aufweisen.
Für 26 Gemüse- und Obstsorten entfallen die bisher verbindlichen Güteklassen. Stattdessen gelten allgemeine Vermarktungsnormen mit Mindesteigenschaften: Sie müssen
- ganz,
- gesund (ohne Fäulnis),
- sauber,
- ausreichend reif,
- frei von fremdem Geruch und Geschmack und
- frei von Schädlingen sein.
Sie als Kunde müssen selbst prüfen, ob die Reife der Früchte, die Form und Größe Ihren Vorstellungen entspricht.
Der Händler hat die Möglichkeit weiter nach Klassen zu sortieren und zwar nach den Standards der Vereinten Nationen, den
UNECE-Normen. Diese entsprechen im wesentlichen den bisherigen EU-Güteklassen; sie existieren auch für Obst und Gemüsesorten, für die es bislang keine Güteklassen gab, beispielsweise Brokkoli oder Ananas. Im Klartext heißt das für Verbraucher: Äpfel & Co sind weiter nach Güteklassen sortiert. Bei Gurken, Zuchtchampignons oder Spargel kann es verschiedene Kennzeichnungen geben:
- keine Klassenangabe: bestimmte Mindesteigenschaften müssen zwar erfüllt sein, aber es können zum Beispiel unterschiedlich große oder anders geformte Früchte gemeinsam angeboten werden.
- Angabe der Klasse nach
UNECE-Norm, etwa krumme Gurken mit "Klasse II".
Zusatzstoffe/Behandlungsverfahren
Zusatzstoffe oder besondere Behandlungsverfahren müssen auch bei unverpackten Lebensmitteln, mehr oder weniger ausführlich, angegeben werden.- Knappe Kennzeichnung Wählt der Händler ein Schild an der Ware, muss er nur genau festgelegte Zusatzstoffe und Behandlungsverfahren deklarieren. Die Zusatzstoffe müssen nicht exakt benannt werden, auf bestimmte Substanzen hat der Händler jedoch mit festgelegten Formulierungen hinzuweisen.
- Ausführliche Kennzeichnung Bei einer ausführlichen Übersicht, beispielsweise in Form eines allgemein zugänglichen Buches oder Aushanges, müssen sämtliche Zutaten, einschließlich der Zusatzstoffe, aufgelistet werden. Der Händler ist verpflichtet, an der Ware selbst oder mittels Aushang auf dieses Verzeichnis hinzuweisen.
So müssen Zusatzstoffe sowohl bei loser Ware als auch in Kantinen und in der Gastromie deklariert werden
| "mit Farbstoff" | Farbstoffe sollen vor allem für ein appetitliches Aussehen sorgen und lassen deshalb eine bessere Qualität vermuten. |
| "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert" | Konservierungsstoffe verlängern die Haltbarkeit der Lebensmittel. Keime können sich nicht vermehren. |
| "mit Antioxidationsmittel" | Sie behindern Reaktionen von Sauerstoff mit Fettbestandteilen im Nahrungsmittel und ermöglichen so längere Haltbarkeit. |
| "mit Geschmacksverstärker" | Wie der Name schon sagt! Allerdings stehen Geschmacksverstärker in dem Ruf, zu übermäßigem Verzehr anzuregen und dadurch Übergewicht zu fördern. Da die Stoffe den Geschmack von Rohstoffen verstärken, sparen Produzenten teure Zutaten. |
| "mit Phosphat" | Bestimmte Fleischerzeugnisse (etwa Brühwurst) können mit Phosphat schnittfest gemacht werden. |
| "geschwefelt" | Schwefeldioxid sorgt dafür, dass die Farbe erhalten bleibt, beispielsweise bei Trockenfrüchten. Die Deklaration muss erfolgen, wenn mehr als zehn Milligramm pro Kilogramm oder Liter enthalten sind. |
| "geschwärzt" | Bei Oliven, die mit Eisenverbindungen geschwärzt wurden. |
| "gewachst" | Zum Beispiel bei Südfrüchten oder Äpfeln, deren Oberfläche mit Wachsen behandelt wurden. |
| "mit Süßungsmittel(n)" | Bei Lebensmitteln, die Süßstoffe und/oder Zuckeraustauschstoffe enthalten. |
| "enthält eine Phenylalaninquelle" | Bei Lebensmitteln, denen der Süßstoff Aspartam zugesetzt ist. |
| "nach der Ernte behandelt" | Kartoffeln können nach der Ernte mit den Stoffen Chlorpropham, Imazalil oder Thiabendazol gegen frühzeitige Keimung und Fäulnis behandelt werden. Der Name des Stoffes muss nicht genannt werden. |


