Vor Beginn der Behandlung müssen Zahnärzte einen unentgeltlichen Heil- und Kostenplan erstellen. Darin sind der Befund und die geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten anzugeben. Dieser Plan muss vor Behandlungsbeginn von den Krankenkassen genehmigt werden. Patienten sollten allerdings die einzelnen Leistungen und voraussichtlichen Kosten aus dem Heil- und Kostenplan prüfen, um bei der Rechnung keine böse Überraschung zu erleben. Für Laien ist das zweiseitige Formular jedoch oft ein Buch mit sieben Siegeln. Die Teile I und II
Auf der ersten Seite tragen Zahnärzte die Basisdaten ein, die für eine Regelversorgung bedeutsam sind. Die Anlage auf Seite zwei muss nur ausgefüllt werden, wenn eine gleichartige oder andersartige Versorgung ansteht. Neben der Gesamtsumme werden in beiden Teilen die Festzuschüsse der Kasse und die Eigenanteile der Patienten aufgeführt.
Für Zahnersatz gibt es keine festgelegten Preise, da die Kosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, die nicht in allen Fällen im Heil- und Kostenplan auftauchen. Beispielsweise muss der Steigerungswert, den Zahnärzte je nach Schwierigkeitsgrad der Behandlung für zusätzliche Leistungen gemäß der privaten Gebührenordnung (GOZ) berechnen dürfen, im Heil- und Kostenplan nicht angegeben werden. Auch die veranschlagten Kosten für die Zahntechnik im Labor können höher oder niedriger ausfallen.
Unter Umständen weitet sich die Therapie zu einer größeren Behandlung aus. Stellt der Zahnarzt dies während der laufenden Behandlung fest, muss der Krankenkasse ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden.
➜ TIPPS:
- Fragen Sie grundsätzlich nach dem verwendeten Steigerungsfaktor, da dieser die Höhe der Kosten entscheidend bestimmt. Ab dem 2,3-fachen Steigerungssatz muss der Zahnarzt Ihnen diesen schriftlich begründen.
- Um die Zahnersatzkosten möglichst exakt zu ermitteln, verlangen Sie ergänzend zum Heil- und Kostenplan des Zahnarztes einen Kostenvoranschlag des Labors.
- Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, versuchen Sie, den Heil- und Kostenplan von Ihrer Kasse prüfen zu lassen.
- Sie sollten erst dann auf dem Behandlungsstuhl Platz nehmen, wenn sämtliche Kostenfragen geklärt sind.
Der behandelnde Zahnarzt überträgt auf Seite 1 des Heil- und Kostenplans in das Befundschema (Zeile B) die aktuelle Situation der Zähne des Patienten. Hier wird jeder Zahn mit einer zweistelligen Nummer dargestellt. Die Nummer 11 zum Beispiel verweist auf den ersten Schneidezahn oben rechts. Die für die vorliegende Situation vorgesehene Regelversorgung trägt er hinter dem Kürzel R ein. Die geplante Versorgung (TP=Therapieplanung) wird aufgeführt, wenn sie von der Regelversorgung abweicht.

Ein Backenzahn unten rechts ist weitgehend zerstört, aber erhaltungswürdig. Entsprechend steht in der Spalte B bei Zahn 46 das Kürzel "ww". Die Regelversorgung sieht für diesen Zahnbefund eine Krone ohne Verblendung vor. In der Spalte R steht "K". Vereinbaren Patient und Zahnarzt, dass der Zahn vollständig mit zahnfarbenem Material bedeckt werden soll, ist dies eine zusätzliche Leistung. Dazu füllt der Zahnarzt die Spalte TP aus. Der Eintrag für die geplante so genannte vollverblendete Krone lautet dann "KM".
Die vom Zahnarzt verwendeten Kürzel sind im Heil- und Kostenplan in dem Feld "Erläuterungen" aufgeführt.

Der Festzuschuss der Krankenkasse richtet sich nach dem Befund und seiner zugeordneten Regelversorgung. Diese werden durch verschiedene Kürzel in Teil II "Befunde für Festzuschüsse" aufgeführt. Zusätzlich notiert der Zahnarzt den Zahn, auf den sich die Angaben beziehen. Die Spalte IV wird von der Krankenkasse ausgefüllt. Nach der Überprüfung der Angaben des Zahnarztes setzt diese den Zuschuss fest. Patienten können den exakten Betrag direkt ablesen.
In diesem Teil steht auch, ob sie einen Bonus für regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen von ihrer Kasse erhalten. Bekommen Patienten keinen Bonus, wird "00" eingetragen. Erhöht sich der Festzuschuss durch einen Bonus, werden entweder "20" oder "30" Prozent eingetragen. Die zusätzlichen 20 bzw. 30 Prozent beziehen sich auf den festgelegten Festzuschuss und nicht auf die Gesamtkosten. Die Kasse zahlt dadurch 60 bzw. 65 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung und nicht 50 Prozent.

(Daten: Stand 2006)
Im Fall des Backenzahns, der weitgehend zerstört, aber erhaltungswürdig ist, wird für eine Metallkrone ein Festzuschuss von 115,27 Euro ohne Bonus gezahlt. Bei einem Bonus von 20 Prozent erhöht sich der Zuschuss auf 138,32 Euro und bei 30 Prozent auf 149,85 Euro. Abhängig vom verwendeten Material können die Gesamtkosten zwischen ca. 250 bis 380 Euro betragen. Bei einer zusätzlichen Verblendung der Krone liegt der Betrag zwischen circa 400 und 530 Euro. Der Zuschuss erhöht sich in diesem Fall aber nicht.
Teil III
In Teil III des Heil- und Kostenplans sind die voraussichtlichen Gesamtkosten des Zahnersatzes aufgeführt. Hier ist zwischen dem Honorar des Zahnarztes, das er für die Leistungen im Rahmen der Regelversorgung (BEMA) erhält, und dem privatärztlichen Honorar (GOZ) für zusätzliche Leistungen zu unterscheiden. Die Kosten der GOZ fallen nur an, wenn der Zahnarzt eine von der Regelversorgung abweichende Leistung erbringt. Unter Punkt 4 sind die Labor- und Materialkosten aufgeführt, die voraussichtlich entstehen.

(Daten: Stand 2006)
Nach Abschluss der Behandlung werden auf dem Heil- und Kostenplan (Teil V) noch der Herstellungsort und das Datum des Einsetzens des Zahnersatzes eingetragen. Durch seine Unterschrift bestätigt der Zahnarzt diese Angaben und die ordnungsgemäße Eingliederung des Zahnersatzes. Unter Versichertenanteil (Punkt 9) steht der von den Patienten zu tragende Kostenanteil. Im Fall eines gleichartigen oder andersartigen Zahnersatzes (Leistungen über die Regelversorgung hinaus) erhalten Patienten zusätzlich Teil 2 des Heil- und Kostenplans.

(Daten: Stand 2006)
In der Spalte "Zahn/Gebiet" stehen die Zahnbezeichnungen bzw. das zu versorgende Gebiet bei Brückenversorgungen, die zu einer Berechnung der zahnärztlichen Leistung nach der Gebührenordnung für privatzahnärztliche Leistungen führen. Unter "GOZ” ist das Kürzel der Leistung angegeben. In den Spalten "Leistungsbeschreibung" und "Anzahl" werden die geplante Leistung des Zahnarztes aufgeführt und die jeweilige Anzahl vermerkt.
Die Kostenaufschlüsselung ist identisch mit dem Heil- und Kostenplan in Teil 1. Allerdings können, zum Beispiel durch unvorhersehbare Schwierigkeiten bei der Behandlung, noch weitere Kosten anfallen.
TIPP: Der Zahnarzt muss Ihnen die über die Regelversorgung hinausgehenden Kosten nach der GOZ in einer separaten Aufstellung (Kostenvoranschlag) aufschlüsseln. Sollte sich nach Abschluss der Behandlung eine Kostensteigerung ergeben, muss der Zahnarzt dies schriftlich begründen.
Das grau unterlegte Feld "Information über die Kosten der Regelversorgung" auf Blatt 2 des Heil- und Kostenplans ermöglicht, die Kosten für die geplanten Leistungen und die Regelversorgung zu vergleichen.

(Daten: Stand 2006)
In vielen Praxen wird Blatt 2 als Anlage zum HKP direkt aus dem PC auf den Praxisbriefbogen gedruckt, wobei sich an den vorgeschriebenen Inhalten und dem Aufbau nichts ändert.


